BAO §§ 85, 245
ZustG § 9 Abs 1
1. Die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten kann auch dadurch erfolgen, dass in einem von der Partei unterzeichneten Anbringen eine Person ausdrücklich als Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet wird, auch wenn nicht zusätzlich eine Vollmachtsurkunde beigelegt wird (vgl E 19. 2. 1998, 98/20/0008; ebenso VfGH 16. 12. 1994, A 1/94).