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Namhaftmachung von Zustellungsbevollmächtigten in einem Anbringen; Hemmung von Berufungsfristen bei mangelhafter Bescheid-Begründung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/255ÖStZB 2011, 414 Heft 14 v. 15.7.2011

BAO §§ 85, 245

ZustG § 9 Abs 1

1. Die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten kann auch dadurch erfolgen, dass in einem von der Partei unterzeichneten Anbringen eine Person ausdrücklich als Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet wird, auch wenn nicht zusätzlich eine Vollmachtsurkunde beigelegt wird (vgl E 19. 2. 1998, 98/20/0008; ebenso VfGH 16. 12. 1994, A 1/94).

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