BAO §§ 19, 93 Abs 2, § 209a Abs 1, § 288 Abs 1 lit a
VwGG § 34 Abs 1 und 3
1. Auch wenn bei einer Gesamtrechtsnachfolge alle Rechtspositionen eines Rechtssubjekts auf den Rechtsnachfolger übergehen, der Gesamtrechtsnachfolger somit in materiellrechtlicher und in verfahrensrechtlicher Sicht voll an die Stelle des Rechtsvorgängers tritt, ist die Beschwerde des Gesamtrechtsnachfolgers gegen einen B, der an den vor Zustellung des B bereits verstorbenen Rechtsvorgänger, aber auch an eine weitere Person ergangen ist, zurückzuweisen.