UStG 1994: §§ 11, 12 Abs 1 Z 1
BAO §§ 22, 167 Abs 2
1. Gem § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ob die behauptete Leistung überhaupt erbracht worden ist, ist eine Tatfrage, welche die Beh in Ausübung freier, vom VwGH auf ihre Schlüssigkeit zu prüfender Beweiswürdigung (§ 167 Abs 2 BAO) zu beantworten hat (vgl E 17. 11. 2010, 2007/13/0153).