KStG § 7 Abs 2, § 8 Abs 1
Vermögensvermehrungen, die auf genossenschaftliche Vorgänge zurückzuführen sind, unterliegen nicht der KSt-Pflicht. Auch die bei Ausbuchung von "unbehobenen" Geschäftsanteilen an Gen entstehenden Buchgewinne sind bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt zu lassen.