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Motiv und tatsächliche spätere Berufsausübung sind keine Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch während der Berufsausbildung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/240ÖStZB 2011, 399 Heft 14 v. 15.7.2011

FLAG § 2 Abs 1 lit b

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