BAO §§ 119, 120, 200, 207 Abs 2, § 208 Abs 1
FinStrG § 33 Abs 1
1. Nach stRsp des VwGH kann ein endgültiger B nach § 200 Abs 2 BAO selbst dann ergehen, wenn die Erlassung des vorläufigen B zu Unrecht erfolgt sein sollte (vgl für viele E 20. 5. 2010, 2008/15/0328, mwN). Wird eine Abg gem § 200 Abs 1 BAO vorläufig festgesetzt und erwächst ein derartiger B in Rechtskraft, ist für die hier zu entscheidende Frage, wann die Verjährung nach § 208 Abs 1 lit d BAO beginnt, von der Ungewissheit iSd § 200 Abs 1 leg cit zur Zeit der B-Erlassung auszugehen.