UStG 1994: § 12 Abs 1 Z 1
BAO § 167 Abs 2
Gem § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ob eine behauptete Leistung überhaupt erbracht worden ist, ist eine Tatfrage, welche die Beh in Ausübung freier, vom VwGH auf ihre Schlüssigkeit zu prüfender Beweiswürdigung (§ 167 Abs 2 BAO) zu beantworten hat. Soll die behauptete Leistung einer Ges darin bestanden haben, einer anderen Ges den Gf zu stellen, bleibt dies unglaubwürdig, wenn in diesem Zusammenhang die Feststellungen der Beh unbestritten bleiben, dass dafür kein schriftlicher Auftrag habe vorgelegt werden können, keine Verbuchung des betreffenden Aufwandes ersichtlich sei, keine Voranmeldungen über erbrachte Leistungen von der Ges abgegeben worden seien, kein Schriftverkehr zwischen den beiden Ges habe vorgelegt werden können und auch keine schriftlichen Verträge behauptet worden seien. Damit erweist sich die Beweiswürdigung der bel Beh, die im Stellen des Gf behauptete Leistung sei nicht erbracht worden, als unbedenklich.