Gesellschaftsteuer
Kapitalansammlungs-RL 69/335/EWG : Art 2, 4, 7
1. Nach Art 7 der RL 69/335 idF RL 85/3 befreien die Mitgliedstaaten von der GesSt die Vorgänge, die am 1. 7. 1984 steuerfrei waren oder einem Satz von maximal 0,5 % unterlagen. Dieser Stichtag gilt auch für Mitgliedstaaten, die erst am 1. 1.