WAO: § 171
Wr WVG: §§ 7, 20, 25 Abs 1
Weist der Abg-B über Wassergeb eines früheren Abnehmers keine AbgSchuld, sondern ein Guthaben aus, das sich daraus ergibt, dass die vorgeschriebenen Teilbeträge größer als die endgültigen AbgSchuldigkeiten sind und sich daher ein Guthaben errechnet, welches in dem B auch als Minusbetrag ausgewiesen wird, kann der Übernehmer des Wasseranschlusses auch nicht zur Haftung herangezogen werden.