Oö IBG: §§ 1, 2
Eine Ergänzungsgeb zur Kanalanschlussgeb ist in OÖ ausschließlich für "nachträgliche Bauführungen" zu entrichten und zwar auch nur dann, wenn dadurch eine Vergrößerung der Bemessungsgrundlage eintritt. Eine Ergänzungsgeb für bloße Nutzungsänderungen, welche ohne nachträgliche Bauführungen erfolgen, ist nicht vorgesehen.