EStG 1988: §§ 99, 99a
Auch wenn keine gemeinschaftsrechtliche Pflicht zur sog Meistbegünstigung auf der Grundlage von DBA besteht, bedeutet dies nicht, dass die Frage, ob eine Anrechnung von QuellenSt in einem Vertragsstaat möglich ist, für eine abschließende rechtliche Prüfung des Falles insb vor dem Hintergrund des Unionsrechts nicht mehr von Bedeutung ist.