BWG § 1 Abs 1 Z 1
AktG § 174
1. Ungeachtet der vom Gesetzgeber zur Ermöglichung einer weitgehend privatautonomen Ausgestaltung von Genussrechten geübten Zurückhaltung hinsichtlich einer Reglementierung der Ausgabe von Genussscheinen, kann diese privatrechtliche Regelung (Offenheit) jedenfalls nicht zur Umgehung bankrechtlicher Best herangezogen werden kann. Es