BAO § 216
Ein Antrag auf Erlassung eines AbrechnungsB ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn daraus nicht hervorgeht, welche Verbuchung der Gebarung nach Ansicht des Antragstellers nicht richtig sei oder durch Erfüllung welches bestimmten Tilgungstatbestandes eine Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise erloschen wäre.