EStG 1988: § 4 Abs 1, § 28 Abs 1
KStG § 8 Abs 2, § 12 Abs 1 Z 2
Liegt bei der Überlassung eines Sportwagens an den Gesellschafter-Gf einer GmbH keine verdeckte Ausschüttung an der Wurzel vor, stellt die Überlassung des Porsche an den Gesellschafter-Gf für dessen private Zwecke, soweit darin nicht eine angemessene fremdübliche Entlohnung für die Gf-Tätigkeit zu erblicken ist, eine laufende verdeckte Ausschüttung dar, die bei der GmbH zum Ansatz fremdüblicher Mieteinnahmen für die Überlassung der Nutzung des (diesfalls als Betriebsvermögen anzuerkennenden) Porsche führt, wobei für die Wertermittlung auch auf das Ergebnis der Angemessenheitsprüfung nach § 12 Abs 1 Z 2 KStG 1988 Bedacht zu nehmen ist.