EStG 1988: § 2 Abs 1, §§ 19, 31
BAO § 167 Abs 2
Kann davon ausgegangen werden, dass ein StPfl Aktien einer AG - anders als von ihm behauptet - nicht an die K-GmbH verkauft hat, so erweist sich auch die Beurteilung, dass der später erfolgte Verkauf an eine M-GmbH von ihm nicht als Vertreter der K-GmbH, sondern kraft eigenen Rechts im eigenen Namen erfolgt ist, als nicht unschlüssig. Bei dieser Sachlage stellt die Vereinbarung, den Kaufpreis auf ein bestimmtes Konto zu überweisen, eine Verfügung des StPfl über den vereinbarten Kaufpreis dar. Der Eingang auf besagtes Konto stellt einen Zufluss an den StPfl dar.