FinStrG §§ 10, 33 Abs 2
UStG 1994: § 21
Wird einem AbgPfl die (Verkürzung von Abg unter) Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden USt-Voranmeldungen vorgeworfen, kann er dies nicht damit rechtfertigen, er habe sich im Hinblick auf Rechnungsaußenstände in einem Notstand iSd § 10 FinStrG iVm § 10 StGB befunden - er habe nicht die Absicht gehabt, sich einen vorübergehenden AbgKredit zu erzwingen, er habe sich vielmehr wegen der hohen Außenstände in einer finanziellen Notlage befunden -, weil der Mangel an liquiden Mitteln die Einreichung von USt-Voranmeldungen nicht hindert.