BAO §§ 9, 80, 214
UStG 1994: § 12 Abs 14
Wurde der Vorstand einer AG zur Haftung herangezogen für USt-Schulden der AG aus einer Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 UStG 1994, die zum Fälligkeitstag dem FA nicht bekannt gegeben worden sind und deren Tilgung unterblieben ist, kann dagegen nicht eingewendet werden, dass das FA eine Verrechnungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hätte. Eine Verrechnung der Zahlungen auf das AbgKonto der AG mit der in Rede stehenden USt-Verbindlichkeit konnte schon deshalb nicht erfolgen, weil diese dem FA seinerzeit noch nicht bekannt gewesen ist und der Vorstand weder der Verpflichtung, für die AG eine USt-Voranmeldung einzureichen, in der die Berichtigung nach § 12 Abs 10 UStG 1994 ausgewiesen ist, entsprochen hat, noch der Verpflichtung, aus den Mitteln der AG die USt-Schuld zu begleichen.