FLAG § 3 Abs 2, § 26
NAG §§ 8, 9
1. Familienbeihilfe kann die Beh zurückfordern, wenn die den Anspruch vermittelnden Kinder nicht über einen Aufenthaltstitel nach §§ 8, 9 NAG verfügt haben (vgl E 24. 9. 2008, 2008/15/0199). Auch wenn dem E (VwGH) 24. 3. 1997, 95/19/1496, zufolge bei Fremden, die sich schon seit Jahren in Österreich aufhielten, im Falle relativ geringfügiger Fristversäumnisse im Zusammenhang mit der Verlängerung eines Aufenthaltstitels in verfassungskonformer Interpretation von rechtzeitig gestellten Verlängerungsanträgen auszugehen ist, wird mit einem derartigen Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des rückfordernden B dargetan. Abgesehen davon, dass das E 24. 3. 1997, 95/19/1496, nicht zum NAG ergangen ist, ist darauf zu verweisen, dass im Fall, dass die Fristversäumung ca zwanzig Monate umfasst, diese jedenfalls nicht mehr geringfügig ist. Auch stellt § 3 Abs 2 FLAG nicht darauf ab, "inwieweit die öffentliche Ordnung durch die vom unrechtmäßigen Aufenthalt ausgehende Störung gefährdet wird", sondern auf einen Aufenthaltstitel iSd §§ 8 und 9 NAG.