GrEStG 1987: § 1 Abs 1 Z 3
WEG 2002: § 13
Haben Lebensgefährten zivil- und formalrechtlich (gemeinsam mit dem Verkäufer als Vertragspartner) den ersten, von L L allein verwirklichten Erwerbsvorgang hinsichtlich einer Eigentumswohnung durch Begründung einer Anwartschaft nur durch einen der Lebensgefährten dergestalt abgeändert, dass nunmehr neben dem einen zur Hälfte auch die Bf unter Bezugnahme auf den seinerzeitigen Anwartschaftsvertrag als Käuferin des halben Liegenschaftsanteiles den Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag abschloss, ist darin auf Erwerberseite jedenfalls eine konkludente Einigung dahin gelegen gewesen, dass der eine Lebensgefährte damit von seinem ursprünglich alleinigen - bereits grunderwerbstpflichtigen - Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Objektes die Hälfte des Erwerbsanspruches an seine Lebensgefährtin neuerlich grunderwerbstpfl abgetreten hat.