GEG § 9 Abs 2
Es ist nicht das Ziel der Vorschrift des § 9 Abs 2 GEG, die Substituierung einer allfälligen Wiedergutmachung für Schäden durch die Verfolgung während der NS-Zeit im Wege eines Nachlasses von Gerichtsgeb für einen verlorenen Prozess im Zusammenhang mit einem nicht damit zusammenhängenden Prozess herbeizuführen.