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Kein Nachlass von Gerichtsgeb als Wiedergutmachung für Schäden durch NS-Verfolgung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/139ÖStZB 2010, 218 Heft 8 v. 15.4.2010

GEG § 9 Abs 2

Es ist nicht das Ziel der Vorschrift des § 9 Abs 2 GEG, die Substituierung einer allfälligen Wiedergutmachung für Schäden durch die Verfolgung während der NS-Zeit im Wege eines Nachlasses von Gerichtsgeb für einen verlorenen Prozess im Zusammenhang mit einem nicht damit zusammenhängenden Prozess herbeizuführen.

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