FLAG §§ 6, 8 Abs 6
BAO § 177
1. Das Fehlen einer förmlichen Gliederung in Befund und Gutachten (ieS) hinsichtlich der Behinderung eines Kindes sowie der Bescheinigung iSd § 8 Abs 6 FLAG schadet bei der Entscheidung über einen erhöhten Familienanspruch nicht; maßgebend für die Beweiskraft insb des Sachverständigengutachtens sind vielmehr Vollständigkeit und Schlüssigkeit von Sachverhaltsaufnahme (Befund) und Gutachten ieS (vgl die in Ritz, BAO3 Rz 1 zu § 177 BAO referierte Judikatur sowie jene in Walter/Thienel, AVG I2 E 159 zu § 52 AVG).