Vlbg AbgVG: § 10
BAO § 236
1. Nach § 102 des Vlbg AbgVG, LGBl 1984/23 können fällige AbgSchuldigkeiten auf Antrag des AbgPfl ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre (Abs 1), wobei diese Best auch auf bereits entrichtete AbgSchuldigkeiten sinngemäß Anwendung findet (Abs 2 erster Satz leg cit). Nach stRsp des VwGH, insb auch zum inhaltsgleichen § 236 Abs 1 BAO, setzt der Tatbestand der "Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles" das Vorliegen eines in den subjektiven Verhältnissen des StPfl oder Steuergegenstandes gelegenen Sachverhaltselementes voraus, aus dem sich ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abg und den in jenem subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt. Dies wird insb immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des AbgPfl gefährden würde. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der AbgSchuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit AbgLeistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren können, bilden keine Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Eine Unbilligkeit der AbgEinhebung kann gegeben sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Die zitierte Best soll der AbgBeh die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene besonders harte Auswirkung der AbgVorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen oder Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nicht (vgl zur Nachsicht von Kriegsopferabg nach dem Vlbg AbgVG E 21. 5. 1992, 88/17/0218, mwN; vgl überdies zu § 236 BAO etwa E 24. 9. 2008, 2006/15/0101, und 25. 10. 2006, 2004/15/0150, jeweils mwN).