BWG § 38
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen BGBl 1955/249: Art 3, 4, 5, 6, 11 und 12
1. Bei Vorliegen der - durchwegs formellen - Voraussetzungen des Art 11 Abs 1 des Rechtshilfevertrages für die nach Art 11 Abs 2 zuständige Beh besteht nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung, ohne dass vorherige weitere Erhebungen auch nur zulässig wären, Rückstandsausweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären (vgl etwa E 18. 9. 2003, 2003/15/0012; 30. 4. 2003, 2002/13/0197, und 31. 10. 2000, 2000/15/0092, mwN).