BAO § 184, 209 Abs 3, § 209a, 323 Abs 18
EStG 1988: § 19
1. Verkürzungen von Verjährungsfristen haben keine Auswirkungen insb auf offene Berufungsverfahren. Auch einer "verbösernden" Berufungsentscheidung steht Verjährung nicht im Weg.
BAO § 184, 209 Abs 3, § 209a, 323 Abs 18
EStG 1988: § 19
1. Verkürzungen von Verjährungsfristen haben keine Auswirkungen insb auf offene Berufungsverfahren. Auch einer "verbösernden" Berufungsentscheidung steht Verjährung nicht im Weg.