GGG § 18 Abs 2 Z 2
JN § 58 Abs 1
Nach ständiger Judikatur des VwGH richtet sich in Anwendung des § 58 Abs 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgeb im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vgl E 12. 11. 1997, 97/16/0171 uva). Dazu vertritt der VwGH seit dem gerade zitierten Erk in stRsp die Meinung, dass in Fällen, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliches Limit vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll (vgl dazu insb das zuletzt ergangene E 27. 11. 2008, 2007/16/0153, sowie E 19. 3. 2003, 2002/16/0296, unter Berufung auf E 26. 11. 1998, 98/16/0308).