GGG §§ 14, 15 Abs 2, § 19
GEG § 6
1. Angelegenheiten der Gerichtsgeb fallen einerseits nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK ("civil rights") und es ist andererseits auch unter dem Aspekt der allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl dazu die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 2 und 3 zu § 6 GEG referierte Rsp des VwGH) nicht zu beanstanden, wenn jener Organwalter, der als Revisor die Vorgangsweise des erstinstanzlichen Kostenbeamten überprüft hat, für den in zweiter Instanz tätigen Präsidenten des Landesgerichtes als Sachbearbeiter tätig wird.