KriegsopferAbgG: §§ 2, 3
Vlbg AbgVG: §§ 54, 56
1. Die Kriegsopferabg bemisst sich nach dem Eintrittsgeld. Als solches gelten alle in § 2 Abs 1 KriegsopferAbgG bezeich-
KriegsopferAbgG: §§ 2, 3
Vlbg AbgVG: §§ 54, 56
1. Die Kriegsopferabg bemisst sich nach dem Eintrittsgeld. Als solches gelten alle in § 2 Abs 1 KriegsopferAbgG bezeich-