BAO §§ 20, 236
UStG: 1972: § 12 Abs 1
1. Die Unbilligkeit iSd § 236 Abs 1 und 2 BAO kann eine sachliche oder persönliche sein. Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei der Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Persönliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn die Einhebung der Abg die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des AbgSchuldners in besonderer Weise unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Erst nach der Feststellung, dass der Sachverhalt das Tatbestandsmerkmal "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" erfüllt, betritt die Beh den Bereich des Ermessens und hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit über die Nachsichtsgewährung zu entscheiden (vgl E 2. 9. 2009, 2005/15/0032, mwN). Ändern sich die für § 236 BAO maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach Abspruch über den Nachsichtsantrag, so ist ein neuerlicher Antrag zulässig (vgl zB Stoll, BAO, 944 f und 2448 f, mwN). Ansonsten (bei Gleichbleiben der Verhältnisse) sind neuerliche Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl zB Ritz, BAO3, § 236 Tz 19, mwN, sowie E 28. 2. 2008, 2006/16/0129, und 17. 4. 2008, 2007/15/0278).