KommStG § 5 Abs 2
EStG 1988: § 67 Abs 6
1. Zahlungen eines Arbeitgebers aus einem Sozialplan im Zusammenhang mit Personalreduktionsmaßnahmen für die Begleichung der Beiträge zur "Selbstversicherung bzw Weiterversicherung" in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung stellen nicht kommunalsteuerpflichtige Ruhe- und Versorgungsbezüge iSd § 5 Abs 2 lit a KommStG 1993 dar. Sie werden vergleichbar Betriebspensionen für (wenn auch begrenzte) Zeiträume nach Beendigung der Dienstverhältnisse laufend ausbezahlt. Der Beurteilung als Bezug iSd § 5 Abs 2 lit a KommStG 1993 steht es nicht entgegen, dass ihre Bezahlung erst im Sozialplan im Zug der Beendigung von Dienstverhältnissen festgelegt worden ist.