VwGG § 28 Abs 1 Z 4
BAO § 289 Abs 1
1. Nach stRsp des VwGH (vgl für viele E 28. 5. 2009, 2009/16/0048, und 20. 10. 2004, 2000/14/0185 VwSlg 7.971/F) kommt bei der Prüfung eines angef B dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der VwGH nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Bf verletzt worden ist, sondern nur ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des vwg Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angef B gebunden ist (vgl dazu Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen 61 ff). Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl etwa den Beschluss des VwGH 22. 5. 2002, 2002/15/0025, und E 31. 10. 2000, 2000/15/0163, und Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit2, 245).