UStG 1994: § 21 Abs 3
KO idF vor 1. 7. 2010 § 1 Abs 1
Ist der USt-B gegen eine im Konkurs befindliche Ges erst nach der Konkurseröffnung ergangen und war er nicht an den Masseverwalter, sondern an die Gemeinschuldnerin gerichtet, konnte bereits diese AbgFestsetzung keine Rechtswirksamkeit erlangen (zur Bescheiderlassung im Konkursverfahren vgl für viele den Beschluss des VwGH 24. 3. 2009, 2009/13/0013).