EStG 1988: § 16 Abs 1, § 32 Z 2
Fremdkapitalzinsen für anlässlich eines Einbringungsvorganges zurückbehaltene Verbindlichkeiten sind auch im Falle der Zurückbehaltung zwecks Kapitalstärkung oder zur Vermeidung einer Überschuldung bzw aus einem "wirtschaftlichen Grund" und planmäßiger Tilgung der Verbindlichkeit keine nachträglichen Betriebsausgaben.