EStG 1988: § 4 Abs 1, § 6 Z 1, 7
Ob Genussrechtskapital als Verbindlichkeit oder als Eigenkapital einzustufen ist, hängt vom Überwiegen der Fremdkapitalkriterien oder der Eigenkapitalkriterien in Qualität und Quantität ab. Für den Eigenkapitalcharakter spricht dabei insb die Beteiligung am Unternehmenswert und am Liquidationsgewinn, die Nachrangigkeit gegenüber GesGläubigern