Tir LAbgO: §§ 49, 207, 234
VwGG § 27
Aus der Best des § 49 Tir LAbgO ergibt sich ungeachtet der im Berufungsverfahren der AbgBeh erster Instanz nach § 207 Tir LAbgO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels BVE, dass die Entscheidung über Berufungen dem Gemeindevorstand als AbgBeh zweiter Instanz obliegt. Wird daher im Zuge eines Berufungsverfahrens der Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf die AbgBeh zweiter Instanz (Devolutionsantrag) gestellt, geht dieser wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der AbgBeh zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG iVm Art 132 B-VG und nicht unter die des § 234 Tir LAbgO (vgl die zur BAO ergangenen E 31. 5. 2006, 2006/13/0075, und 29. 5. 1996, 92/13/0301).