UStG 1994: § 12 Abs 3 Z 4
6. MWSt-RL 77/388/EWG : Art 6 Abs 2
Körperschaften des öffentlichen Rechtes darf der Vorsteuerabzug in Bezug auf Grundstücke (Gebäude) insoweit nicht gewährt werden, als diese für Aufwendungen (auch solche für die Anschaffung oder Herstellung gemischt genutzter Gegenstände) auf den nichtunternehmerischen, hoheitlichen Bereich der Körperschaft verwendet werden. Wie der EuGH in RN 37 des Urteils 12. 2. 2009, C-515/07 , Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie (VNLTO), ausgeführt habe, ist der Abzug von Vorsteuer auf Aufwendungen eines StPfl nicht zulässsig, soweit sie sich auf Tätigkeiten beziehen, die aufgrund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG fallen. Liegen derartige Aufwendungen im Zusammenhang mit einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit einer Gemeinde hinsichtlich der schulischen Nutzung einer Sporthalle vor, geht die Berufung auf Art 6 Abs 2 der 6. MWSt-RL fehl.