KStG § 10 Abs 1, § 12 Abs 2
BewG § 63 Abs 1, § 64 Abs 1
1. Zinsen eines Kredites, der zum Erwerb einer Schachtelbeteiligung aufgenommen wurde, hängen ihrer Art nach objektiv mit steuerfreien Einnahmen zusammen. Dieser objektive Zusammenhang zwischen Schachtelgewinnen und Zinsen, die aufgrund der Fremdfinanzierung des Schachtelbeteiligungserwerbes angefallen sind, geht auch nicht verloren, wenn in einem Veranlagungszeitraum neben den Schuldzinsen keine Schachtelgewinne anfallen. Es kommt nicht auf einen unmittelbaren zeitlichen, sondern auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang an. Entscheidend für die Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen ist, ob die Aufwendungen mit steuerpflichtigen oder mit nicht steuerpflichtigen Einkünften zusammenhängen.