FLAG § 3 Abs 2, § 50y Abs 2
Wurde einem Flüchtling bis zur Kundmachung des PensionsharmonisierungsG am 15. 12. 2004 noch nicht Asyl gewährt, ist für Zeiträume ab 1. 5. 2004 § 3 Abs 2 FLAG idF des PensionsharmonisierungsG anzuwenden. Damit ist für den Beihilfenanspruch des Flüchtlings ab dem genannten Kalendermonat maßgebend, ob im jeweiligen Anspruchszeitraum Asyl gewährt worden war.