EStG 1988: § 22 Z 2, § 47 Abs 2
KommStG § 2
In Bezug auf 50 % oder mehr an einer GmbH beteiligte Gf kommt bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, ob der Gf bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Ges eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos und einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung beigemessen werden, in denen die Eingliederung des für die Ges tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen ist, wobei von einer fehlenden Eingliederung nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen ist. Das Vorbringen, dass die Eingliederung in einen Betriebsorganismus nur dann als Kriterium für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses herangezogen werden könne, wenn dieser Betriebsorganismus fremdgestaltet sei, geht an dem Umstand vorbei, dass das in § 47 Abs 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt (oder im Verständnis des E 23. 4. 2001, 2001/14/0054, "hinzugedacht") wird.