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AbgHaftung für vor der Bestellung zum Gf fällig gewordene Abg

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/328ÖStZB 2010, 491 Heft 17 v. 3.9.2010

WAO: §§ 7, 54

BAO §§ 9, 80

Ein Gf hat auch für die Entrichtung schon vor seinem Eintritt als Gf fällig gewordener, aber noch nicht entrichteter Abg zu sorgen

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