ZustG §§ 6, 9 Abs 3
FinStrG § 77
Eine neuerliche Zustellung eines bereits wirksam zugestellten B löst nach § 6 ZustG keine Rechtswirkungen aus. Weist die Berufungsbeh nach Zustellung einer Berufungsentscheidung an einen unvertretenen AbgPfl dessen Antrag, den B an einen der Beh nicht wirksam bekannt gegebenen Rechtsvertreter neuerlich zuzustellen, ab, verletzt sie den AbgPfl nicht im