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Keine neuerliche Zustellung von wirksam zugestellten B an einen Rechtsvertreter

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/257ÖStZB 2010, 395 Heft 13 v. 1.7.2010

ZustG §§ 6, 9 Abs 3

FinStrG § 77

Eine neuerliche Zustellung eines bereits wirksam zugestellten B löst nach § 6 ZustG keine Rechtswirkungen aus. Weist die Berufungsbeh nach Zustellung einer Berufungsentscheidung an einen unvertretenen AbgPfl dessen Antrag, den B an einen der Beh nicht wirksam bekannt gegebenen Rechtsvertreter neuerlich zuzustellen, ab, verletzt sie den AbgPfl nicht im

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