UStG 1994: § 2 Abs 5 Z 2
LVO: § 1 Abs 2
Die Frage, ob Tätigkeiten typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen, ist abstrakt nach der Verkehrsauffassung und nicht anhand der subjektiven Verhältnisse zu beurteilen. Ob die Bewirtschaftung einer Landwirtschaft typischerweise einer privaten Neigung entspricht, hängt wesentlich von der Größe der Landwirtschaft ab, sodass im Betrieb von Kleinlandwirtschaften eine solche Betätigung zu sehen ist. Umfasst die bewirtschaftete Fläche einer Landwirtschaft jedoch mehr als 16 ha, kann diese aber jedenfalls nicht mehr als Kleinlandwirtschaft angesehen werden, weshalb deren Bewirtschaftung - abstrakt nach der Verkehrsauffassung - keine Betätigung darstellt, die unter § 1 Abs 2 LVO subsumiert werden kann.