FLAG § 41
BAO § 201
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag sind Selbstbemessungsabg. Für sie gilt § 201 BAO, hier idF BGBl I 2005/161. Ordnen die AbgVorschriften die Selbstberechnung einer Abg durch den AbgPfl an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs 2 und muss nach Maßgabe des Abs 3 auf Antrag des AbgPfl oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abg mit Abg-B erfolgen, wenn der AbgPfl, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der AbgBeh bekannt gibt, oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (§ 201 Abs 1 BAO). Erweist sich die Selbstberechnung der von einer GmbH geschuldeten Dienstgeberbeiträge samt Zuschlag jedenfalls deswegen als unrichtig, weil sie die Bezüge ihrer Gf diesen Abg nicht unterworfen hat und dies der Beh erst durch die Prüfung zur Kenntnis gelangt ist, liegen die Voraussetzungen zur Erlassung eines solchen Abg-B vor. FestsetzungsB nach § 201 BAO haben die gesamte Abg festzusetzen und nicht bloß die Nachforderung zu enthalten, um welche sich die Selbstberechnung als zu niedrig erweist (vgl Ritz, BAO3, § 201 Tz 42).