MWSt
Sechste RL 77/388/EWG : Art 4 Abs 5
1. Die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht erfordert nicht eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Best in eine ausdrückliche und spezifische Rechtsnorm und kann sich auf einen allgemeinen rechtlichen Kontext beschränken, wenn dieser die vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich hinreichend klar und bestimmt gewährleistet. Die von einer Richtlinie Begünstigten müssen allerdings in die Lage versetzt sein, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.