EStG 1988: § 4 Abs 2, § 95 Abs 3
KStG § 8 Abs 2
Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung könnte es nur dann zu einer Berichtigung der Handelsbilanz kommen, wenn der Rückforderungsanspruch hinsichtlich einer als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandelnden Leistung an einen Gesellschafter zum Bilanzstichtag bereits den Charakter eines Vermögensgegenstandes hätte. Ist ein Anspruch überhaupt nicht bekannt oder wird dieser bewusst unterdrückt oder negiert, so handelt es sich dabei mangels Bewertbarkeit und Realisierungsabsicht um keinen Vermögensgegenstand. Ist ausgehend von der Bewirkung einer verdeckten Ausschüttung durch die Leistung an einen Gesellschafter von einem Rückforderungsanspruch frühestens mit der tatsächlichen teilweisen Rückzahlung durch den Gesellschafter auszugehen, wobei dieser Umstand lange nach dem Bilanzstichtag eintrat, können nur bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichte Tatbestände für die Rückgängigmachung einer verdeckten Ausschüttung von Bedeutung sein. Nach dem Bilanzstichtag eingetretene Umstände können die Rechtsfolgen der verdeckten Ausschüttung nicht mehr beseitigen.