TVAAG: § 2 Abs 4
Nach § 2 Abs 4 TVAAG ist die Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Das ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes in die Ermittlung der Baumasse einbezogen wird. § 2 Abs 4 TVAAG bestimmt weiters, dass bei der