FinStrG §§ 23, 33 Abs 2
UStG 1994: § 21
Bei der Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die einer Überprüfung durch den VwGH nur insoweit zugänglich ist, ob die bel Beh von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht hat, die mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang steht. In der Begründung des Straferk sind die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen. Ist die bel Beh im angef StrafB wegen laufender Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von USt-Voranmeldungen nicht zu einer "Gleichgewichtung" der Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd § 23 Abs 2 FinStrG gelangt, sondern geht sie in ihrem StrafB ausdrücklich von "weitaus überwiegenden Milderungsgründen" aus und ist sie solcherart zu dem Ergebnis gelangt, die Geldstrafe mit lediglich ca 12 % des Strafrahmens zu bemessen, während sie als erschwerend im angef B neben Aspekten der Generalprävention lediglich die über einen längeren Zeitraum hinweg verwirklichte Vielzahl von Delikten, also die Tatwiederholung herangezogen, erweist sich die erschwerende Wertung der Tatwiederholung nicht als gesetzwidrig. Auch das Abstellen auf generalpräventive Überlegungen erweist sich als zulässig.