GSpG § 53
Die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen einen BeschlagnahmeB ist - unabhängig davon, ob der Berufungswerber formal als Adressat des B bezeichnet wurde oder
Seite 286
GSpG § 53
Die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen einen BeschlagnahmeB ist - unabhängig davon, ob der Berufungswerber formal als Adressat des B bezeichnet wurde oder
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