FLAG § 3 Abs 1, § 5 Abs 3
Erstreckt sich ein Aufenthalt über einen "längeren Zeitraum", so liegt nach der Rsp des VwGH "jedenfalls" ein für den Familienbeihilfenanspruch relevantes "nicht nur vorübergehendes Verweilen" vor. Ein Aufenthalt ist demnach nicht schon dann "vorübergehend" im Sinne dieser Rsp, wenn er zeitlich zB durch ein Studium begrenzt ist.